EU widerruft Verpflichtungsvereinbarung
Mit Durchführungsverordnung (EU) 1238/2013 führte die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll bzw. mit Durchführungsverordnung (EU) 1239/2013 einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China ein.
Mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU nahm die Kommission eine Reihe von Verpflichtungsangeboten chinesischer Hersteller an (Anhang ), darunter auch von ZNSHINE PV-TECH CO Ltd zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen in der EU.
Die Kommission hat im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit festgestellt, dass dieses Unternehmen seine Berichtspflicht im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat und gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403, Amtsblatt L 218 v. 19.8.2015 den Widerruf der Annahme der Verpflichtung per 20.8.2015 bekannt.
Für das Unternehmen gilt nun der landesüblichen Antidumpingzollsatz in der Höhe von 53,4% bzw. der Antisubventionszollsatz in der Höhe von 11,5%.
Im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 findet sich informationshalber eine Lister der ausführenden chinesischen Hersteller, mit denen die vereinbarte Verpflichtungserklärung unberührt bleibt.